Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Die lichte Höhe von überhängenden Ästen beträgt über Strassen 4.50 m und über Gehwegen 2.50 m.

An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV). Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden.

Das Zurückschneiden soll bis Ende September 2024 vorgenommen werden.

Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten und ergibt sich aus diesem gesetzwidrigen Zustand eine konkrete Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge von sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.

Nach der angesetzten Frist ist das Bauamt somit berechtigt, ins Strassen- und Gehweggebiet hinein wachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt nicht haftbar gemacht werden.

Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten bestens.

Der Gemeinderat

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