Einbürgerungen

Neue Rechtsgrundlagen bei Einbürgerungen

Das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) wurde total revidiert. Die neuen Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger kantonal einheitlich. Sie traten am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Kriterien zur Prüfung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung sind neu strenger geregelt. Es wird künftig auf den für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbaren Strafregisterauszug abgestellt. Dieser enthält weiter zurückliegende Delikte, als der bisher massgebende Strafregisterauszug für Privatpersonen. Personen, die Sozialhilfe beziehen oder in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung bezogen haben, sollen nur noch in begründeten Fällen eingebürgert werden können.

 

Die Zuständigkeit für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts liegt nach wie vor bei der Gemeindeversammlung. Gesuche um ordentliche Einbürgerung werden neu im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Jede Person kann innert 30 Tagen auf positive oder negative Aspekte hinweisen. Neu müssen die gesuchstellenden Personen mittels Erklärung bestätigen, dass sie die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten. Bei der Prüfung der sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse gelangen neu zwei kantonal einheitliche Tests zur Anwendung: ein Sprachtest zur Prüfung des Hörverständnisses und ein staatsbürgerlicher Test. Diese Tests werden bei Personen durchgeführt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Gesamtbeurteilung der Kenntnisse erfolgt anlässlich des Einbürgerungsgesprächs

 

Gemeindekanzlei Remetschwil

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