Infos zum neuen Namensrecht

Seit 1. Januar 2013 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten.

Folgende wichtige Neuerungen ergeben sich aufgrund des neuen Namensrechtes

  • Nach neuem Recht kann kein Doppelname durch Voranstellung mehr gewählt werden (Bsp. Maria Meier Müller).
  • Durch die Gleichstellung können sowohl Ehepartner als auch Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft einen Allianznamen führen.
  • Die Eheschliessung wirkt sich grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
  • Nach Auflösung der Ehe oder der Partnerschaft kann eine Namenserklärung abgegeben und der Ledignamen wieder angenommen werden. Dieses Recht steht auch verwitweten Personen zu. Die Namenserklärung ist an keine Frist gebunden und somit jederzeit möglich.
  • Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder – falls diese verschiedene Namen tragen – jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

 

Eheleute, die bis am 31. Dezember 2012 geheiratet haben, können ab dem 1. Januar 2013 ihren ledigen Familiennamen wieder annehmen (Art. 8a Schlusstitel nZGB). Andere Namensführungen sind nicht wählbar. Diese Regelung ist an keine

Frist gebunden.

Partnerinnen und Partner, die bis am 31. Dezember 2012 ihre Partnerschaft eingetragen haben, können ab dem 1. Januar 2013 einen ihrer ledigen Namen als gemeinsamen Familiennamen wählen (Art. 37a nPartG). Diese Übergangsbestimmung hat eine einjährige Frist bis am 31. Dezember 2013.

Bei Fragen steht Ihnen das Zivilstandsamt Mellingen, Tel. 056 481 88 80, zur Verfügung

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