Krankenkassenprämienverbilligung 2018

Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

 

Im Mai 2017 wurde für das Anspruchsjahr 2018 ein neues Online-Verfahren lanciert, womit das Anspruchsverfahren insgesamt stark vereinfacht wurde.

 

Die Beitragsberechtigten wurden von der SVA Aargau (SVA) automatisiert ermittelt und ange­schrieben. Nach Erhalt eines Codes kann der Antrag auf Prämienverbilligung online unter www.sva-ag.ch/pv-online gestellt werden. Das Verfahren ist einfach, schnell und unkompliziert. Das persönliche Vorsprechen auf der Gemeinde und das Einreichen von Unterlagen wie Kran­kenkassenpolice oder Steuerunterlagen fallen weg.

 

Weil das Online-Verfahren in diesem Jahr zum ersten Mal durchgeführt wurde, findet aus­nahmsweise ein zweiter Codeversand statt. Angeschrieben werden Personen, die bereits einen Code erhalten haben, ihren Anspruch auf Prämienverbilligung aber nicht geltend gemacht haben.

 

Wichtig: Die Prämienverbilligung muss nach Erhalt des Codes bis spätestens Sonntag, 31. Dezember 2017 beantragt werden. Ansonsten ist der Anspruch für das Prämienverbilli­gungsjahr 2018 verwirkt, das heisst, er kann nicht mehr geltend gemacht werden!

 

Haben Sie keinen Code erhalten, sind aber der Ansicht, dass Ihnen im Jahr 2018 ein Anspruch auf Prämienverbilligung zukommt? Bestellen Sie auf der Webseite der SVA www.sva-ag.ch/praemienverbilligung einen Code. Bestellungen sind bis Freitag, 15. Dezember 2017 möglich.

 

Steht kein Internetzugang zur Verfügung, kann der Antrag via Gemeindezweigstelle oder SVA gestellt werden.

 

Für weitergehende Fragen zur Prämienverbilligung stehen Ihnen die Fachpersonen der SVA zur

Verfügung, Tel. Nr. 062 836 81 64. Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Website der SVA.

 

Download Flyer Prämienverbilligung 2018

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