Neues Vormundschaftsrecht

Am 1. Januar 2013 tritt das neue Vormundschaftsrecht in Kraft. Neu sind nicht mehr die Gemeinderäte, sondern die Familiengerichte (Bezirksgerichte) für die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen zuständig. Für die Bevölkerung ebenso wichtig zu kennen sind jedoch zwei neue rechtliche Instrumente: Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Der Vorsorgeauftrag

Jede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern soll. Mit dem Vorsorgeauftrag werden die Aufgaben der beauftragten Person möglichst genau beschrieben. Ein Muster für einen Vorsorgeauftrag finden Sie hier.

Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Das Dokument kann beim Zivilstandsamt eingetragen werden, damit sichergestellt ist, dass der Vorsorgeauftrag bei eintretender Urteilsunfähigkeit umgesetzt wird.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Es kann auch eine Person bezeichnet werden, die an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag genügt ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Bei verschiedenen Organisationen können ausformulierte Patientenverfügungen bezogen werden. Eine Übersicht finden Sie hier.

Die Errichtung einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort können auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Zum Eintrag berechtigt sind z.B. Ärzte. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Patienten behandeln. Es empfiehlt sich, einen Hinweis auf eine allfällige Patientenverfügung im Portemonnaie bei sich zu tragen. So ist gewährleistet, dass der Patientenverfügung auch nachgekommen wird.

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