Solaranlagen

Der Bundesrat hat per 1. Mai 2014 die Raumplanungsgesetzgebung revidiert. Neu sind Solaranlagen in der Regel nur noch melde- und nicht mehr bewilligungspflichtig.

 

Die Unterscheidung wird anhand der nachfolgenden Punkte vorgenommen:

Solaranlagen sind meldepflichtig

  • wenn sie nicht auf einem Gebäude unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, erstellt werden
  • die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen.

Die gestalterischen Vorgaben sind:

Solaranlagen gelten als auf dem Dach genügend angepasst wenn sie

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind; und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen.

In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldefplichtig, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.

Bei allen anderen Fällen sind die Solaranlagen baubewilligungspflichtig.

Zur Erfüllung der Meldepflicht sowie als Beilage für die Baubewilligung wird das Formular zur Erfassung von Solaranlagen verwendet.

www.ag.ch/media/kanton_aargau/bvu/dokumente_2/energie/bauen___energie_1/vollzugshilfen_und_formulare/Solarmeldeformular-prod-V5.pdf

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der www.ag.ch/de/bvu/bauen/baubewilligungen/baubewilligungen.jsp.

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