Gemeindewahlen vom 28. September 2025 für die Amtsperiode 2026/2029 – Anmeldeverfahren
Die Amtsperiode 2022/2025 endet am 31. Dezember 2025. Der Regierungsrat hat festgelegt, dass die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 in den Gemeinden in der Zeit vom 18. Mai bis zum 21. Dezember 2025 durchzuführen sind. Der Gemeinderat hat den ersten Wahlgang auf den 28. September 2025 festgelegt, ein allfälliger zweiter Wahlgang wäre am 30. November 2025.
Folgende Ämter sind mittels Urnenwahl zu besetzen:
– 5 Mitglieder Gemeinderat
– 1 Gemeindeammann
– 1 Vizeammann
– 3 Mitglieder Finanzkommission
– 3 Mitglieder Steuerkommission
– 1 Ersatzmitglied Steuerkommission
– 2 Stimmenzähler (Wahlbüro)
– 2 Ersatz-Stimmenzähler (Wahlbüro)
Folgende Person stellt sich nicht mehr einer Wiederwahl:
- Zehnder Matthias, Ersatzmitglied Steuerkommission (Wiederkandidatur in der Finanzkommission)
Alle anderen Amtsinhaber stellen sich voraussichtlich für eine weitere Legislatur zur Verfügung (Stand April 2025).
Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) ist die Anmeldung für die Teilnahme an den Wahlen bei der Gemeindekanzlei einzureichen (auch für Wiederkandidierende). Sie muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens zehn stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Website unter www.remetschwil.ch (Aktuelles oder Online-Schalter) bzw. unter dem nachfolgendem Link heruntergeladen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung (auf der Rückseite des Anmeldeformulars) beizulegen. Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Remetschwil eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Werden weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten vorgeschlagen, wie zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Diese Nachmeldefrist würde in der Berg-Post vom 20. August 2025 publiziert. Gehen innert dieser Frist (bis am Montag, 25. August 2025, 12.00 Uhr) keine neuen Anmeldungen ein, werden die vorgeschlagenen Personen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR). Bei Gemeinderats-, Gemeindeammann- und Vizeammann-Wahlen ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Für diese Wahlen findet im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl statt (§ 30b GPR). Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderats erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).
Wahlbüro Remetschwil
Anmeldeformular 1. Wahlgang