Projektauflage Wasserbauprojekt mit Landerwerb: Revitalisierung und Hochwasserschutz Dorfbach Busslingen
Die Gemeinderäte Remetschwil und Stetten beabsichtigen gemeinsam, den Dorfbach Busslingen im Rahmen eines Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts offenzulegen. Nachdem das Projekt im Jahr 2023 bereits publiziert wurde, musste im Zuge der weiteren Entwicklung der untere Abschnitt in der Grabenmattenstrasse im Gemeindebann Stetten überarbeitet und in eine 2. Etappe überführt werden. Neu sieht die Planung eine Offenlegung des Dorfbaches entlang der Grabenmattenstrasse in Stetten mit entsprechendem Landerwerb vor. Aufgrund dieser Projektanpassung muss das Bauprojekt im Abschnitt Etappe 2 erneut öffentlich aufgelegt werden.
Projektauflage
Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 25. April bis 23. Mai 2025, in der Gemeindekanzlei Stetten öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Sie sind zudem am Schluss dieses Textes elektronisch abrufbar.
Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Remetschwil, Dorfstrasse 4, 5453 Remetschwil, oder an den Gemeinderat Stetten, Schulhausstrasse 4, Postfach, 5608 Stetten, zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.
Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 i.V.m. § 120 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).
Remetschwil/Stetten, im April 2025
Gemeinderäte Remetschwil und Stetten
Situation
Längenprofil
Querprofil
Normalprofil
Landerwerbsplan
Landerwerbstabelle